Zusammenfassung der Richtlinien für die Freistellung vom Unterricht

 

Eltern haben grundsätzlich das Recht, in besonderen Fällen um die Gewährung einer Freistellung ihres Kindes vom Unterricht anzusuchen. Im Folgenden haben wir für Sie die wesentlichsten Punkte zusammengefasst:

• Das Ansuchen ist spätestens vier Wochen vor der erbetenen Freistellung bei der Klassenlehrerin abzugeben (Ausnahme: unvorhersehbare Ereignisse).

• Freistellungen von bis zu einem Tag werden von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer in Absprache mit der Schulleitung bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt.

• Für Freistellungen von zwei bis fünf Tagen ist die Schulleitung zuständig.

• Anträge, die über eine Woche hinausgehen, werden an die Bildungsdirektion Vorarlberg weitergeleitet und per Bescheid entschieden.

Eine Freistellung muss immer eine begründete Ausnahme (siehe SchUG §45/4) sein. Dies sind z.B.:

o Tätigkeiten im Rahmen der Schüler:innen-Vertretung,

o Feiertage einer nichtkatholischen Glaubensgemeinschaft,

o Gesundheitliche Gründe (eine ärztliche Bestätigung ist beizulegen),

o Teilnahme an Sportveranstaltungen (eine Bestätigung ist beizulegen),

o Beerdigung bzw. Hochzeit naher Verwandter.

Nach §9 und 22 des Schulpflichtgesetzes sowie §45 des Schulunterrichtsgesetzes wird eine Freistellung u. a. in folgenden Fällen nicht genehmigt:

• Urlaub und Verwandtschaftsbesuche,

• mehrmalige berufsbedingte Auslandsaufenthalte der Eltern,

• Besuch traditioneller oder katholischer Feiern (Weihnachten, Ostern, …),

• Besuch eines erkrankten Familienmitgliedes im Ausland, wenn der Besuch auch in den Ferien möglich ist,

• an Tagen, an denen Schularbeiten oder schriftl. Überprüfungen stattfinden,

• Verlängerungen von Ferienzeiten, Urlaubsreisen sind in den Ferienzeiten zu planen.

Anfallende Stornogebühren für bereits getätigte Buchungen sowie günstigere Tarife für Reisen an Schultagen außerhalb der festgesetzten schulfreien Tage sind ebenfalls keine Gründe für eine Freistellung.

Link zur Handreichung der Bildungsdirektion Vorarlberg vom Februar 2025: https://www.bildung-vbg.gv.at/dam/jcr:cee03176-f4c5-4b49-ae45-827e7ed32cd0/Handreichung%20Schulen_neu.pdf

Wir bitten Sie - im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise an unserer Schule - um Einhaltung dieser Richtlinien und gleichzeitig um Verständnis!

Dir. Edwin Wulz

mit dem Team der VS Schruns